1. Allgemeines 1.1. Diese AGB der Lambda Technology GmbH – nachfolgend Lieferant genannt – sind wesentlicher Bestandteil aller Verträge mit dem Lieferanten. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten zustande. Durch die schriftliche Auftragserteilung erklärt sich der Besteller mit diesen AGB einverstanden. 1.2. Diese AGB gelten sowohl für einmalige Lieferungen als auch für alle zukünftigen Verträge zwischen Lieferant und Besteller. 1.3. Es gelten ausschließlich die AGB des Lieferanten, es sei denn, der Lieferant erkennt die AGB des Bestellers ausdrücklich und schriftlich an. 1.4. Der Lieferant behält sich an Mustern, Zeichnungen und sonstigen Dateien – auch in elektronischer Form – sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Jede Vervielfältigung und Weitergabe an Dritte bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Lieferanten. 2. Angebot und Umfang der Lieferung 2.1. Sämtliche vom Lieferanten unterbreiteten Angebote sind unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt einer schriftlichen Auftragsbestätigung. 2.2. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten maßgebend. 3. Preise und Zahlungsbedingungen 3.1. Alle Preise gelten ab Werk des Lieferanten und verstehen sich zzgl. Verpackungs-, Transport-, Versicherungs- und Installationskosten. Alle Preise richten sich nach den jeweils aktuell gültigen Listenpreisen des Lieferanten. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in der jeweils geltenden Höhe berechnet. 3.2. Mangels besonderer Vereinbarung sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug durch Banküberweisung auf das in der Rechnung benannte Konto des Lieferanten zu bezahlen. Sollte die Zahlung nicht oder verspätet auf dem Bankkonto des Empfängers eingehen, gerät der Besteller automatisch in Zahlungsverzug. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regeln. 3.3. Nur sofern etwaige Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, steht ihm das Recht zu, die Zahlung zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen. 4. Leistungen und Lieferfristen 4.1. Lieferzeiten sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet und vereinbart werden. Ihre Einhaltung durch den Lieferanten setzt zudem voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragspartnern geklärt sind. Der Besteller verpflichtet sich, alle für die Auslieferung erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen sowie die Leistung einer etwaig vereinbarten Anzahlung fristgemäß zu erfüllen. 4.2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft jedenfalls in Textform mitgeteilt wurde. Soweit eine Abnahme ab Werk zu erfolgen hat, ist der Abnahmetermin maßgebend oder die Meldung der Abnahmebereitschaft. 4.3. Werden der Versand bzw. die Abnahme aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerungen entstandenen Kosten berechnet. 4.4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse inklusive aller Arten von Pandemien, Seuchen etc., die außerhalb des Einflussbereichs des Lieferanten liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Der Lieferant wird den Besteller unverzüglich über derartige Umstände in Kenntnis setzen. 5. Gefahrenübergang 5.1. Die Gefahr der Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs des Liefergegenstandes geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, auch wenn eine Teillieferung erfolgte. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Der Besteller darf die Abnahme nur bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels verweigern. 5.2. Verzögert sich der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferanten nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand-, bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. 5.3. Teillieferungen sind zulässig. 6. Eigentumsvorbehalt 6.1. Der Lieferant behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. 6.2. Dem Besteller wird das Recht gewährt während des Eigentumsvorbehalts den Liefergegenstad zu benutzen, nicht aber das Recht zur Überlassung an Dritte oder zur Veräußerung, Verarbeitung oder Belastung. Der Besteller hat bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte den Lieferanten unverzüglich zu benachrichtigen. 6.3. Der Besteller haftet für alle Schäden, die durch eine schuldhafte Verletzung der im Eigentumsvorbehalt begründeten Verpflichtungen entstehen. 6.4. Bei Zahlungsverzug ist der Lieferant nach zweimaliger Mahnung in Textform berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und die gelieferte Ware zurückzunehmen. Der Besteller ist dazu verpflichtet die Ware herauszugeben. 6.5. Konstruktions- und Dokumentationsunterlagen bleiben Eigentum des Lieferanten. Sie dienen nur für die Bedienung und den Betrieb des Liefergegenstandes. Das Kopieren oder Übertragen der Unterlagen bedarf einer schriftlichen Einverständniserklärung des Lieferanten. 7. Gewährleistung und Haftung 7.1. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aufgrund ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, fehlerhafte Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, etc. -sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferanten zurückzuführen sind - entstanden sind. 7.2. Wenn vertraglich und/oder gesetzlich nichts Anderweitiges geregelt ist, hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich nach Bekanntwerden auf einen Mangel jedenfalls in Textform hinzuweisen. Mängel, die erst nach Inbetriebnahme festgestellt werden müssen spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach Feststellung angezeigt werden. Anderenfalls verliert der Besteller alle Gewährleistungsrechte. 7.3. Im Falle einer mangelhaften Lieferung wird dem Lieferanten eine angemessene Frist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt. In dieser Frist muss es dem Lieferanten möglich sein, die Ersatz- oder Austauschteile zu liefern und die Mängel zu beseitigen. 7.4. Alle Ansprüche des Bestellers aus diesem Abschnitt 7 verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Für Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Fristen. 8. Recht des Bestellers auf Rücktritt 8.1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferanten. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern. 8.2. Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes 4 vor und gewährt der Besteller dem im Verzug befindlichen Lieferanten eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller ebenfalls zum Rücktritt berechtigt. 8.3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet. 8.4. Alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz odergrober Fahrlässigkeit des Lieferanten oder seiner Erfüllungsgehilfen sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferant - außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern. 9. Testgeräte 9.1. Für Testgeräte gilt zusätzlich zu den obigen Regelungen Folgendes: 9.1.1. Testgeräte dürfen nur von sachkundigen Personen bedient werden. 9.1.2. Ein Testgerät wird auf bestimmte Zeit vermietet. Das abgeschlossene Mietverhältnis endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Mietdauer. Einer gesonderten Kündigung bedarf es nicht. 9.1.3. Die Montage und Demontage des Testgerätes wird, sofern nichts Abweichendes in Textform vereinbart, vom Besteller eigenverantwortlich ausgeführt. Im Falle einer abweichenden Vereinbarung wird das vom Lieferanten zur Verfügung gestellte Personal zum vereinbarten Stundensatz berechnet. 9.1.4. Kosten für eventuelle Reparaturen / Ersatzteile nach Rücklieferung trägt der Besteller. 9.2. Kauf/Mietkauf/Übernahme aus Miete 9.2.1. Der Kauf oder Mietkauf eines Testgerätes ist nur möglich, wenn dies gesondert in Textform vereinbart wurde. 10. Gerichtsstand 10.1. Für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Lieferanten und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 10.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit allen Verträgen inkl. dieser AGB ist – soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist – das für den Sitz des Lieferanten zuständige Gericht. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben. Diese AGB sind gültig ab 01.09.2021